Corona aktuell

Seit 28. Oktober gilt in Baden-Württemberg eine aktualisierte Corona-Verordnung. Außerdem ist am Mittwoch, 3. November die sogenannte “Warnstufe” in Kraft getreten. Was das für Änderungen mit sich bringt, wird in der folgenden Übersicht erklärt:

Corona-21-11

CoronaVO

Die Corona-Verordnung (CoronaVO) des Landes Baden-Württemberg in der ab 28. Oktober 2021 gültigen Fassung beinhaltet zur Sportausübung folgende Regelungen:

„Der Betrieb von (…) Sportstätten (…) ist (…)

- in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
- in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
- in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung:
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu (u.a. Sport-) Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind.